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der
STOCKEY INDUSTRIEVERTRETUNGEN GmbH & Co. KG
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Lieferbedingungen. Diese gelten somit, auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Sie enthalten sämtliche Rechte
und Pflichten, zwischen uns und unseren Auftraggebern und sind allein
verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers,
die auch dann nicht gelten, wenn wir Ihnen nach Eingang nicht nochmals
widersprechen.
2. Preise, Preisänderungen
Die Preise ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung und verstehen sich zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen schriftlich
getroffen worden sind, ab Versandort, der auch der Ort eines Sublieferanten
sein kann, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter und/oder tatsächlichem
Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die z.Zt. der Lieferung
und Bereitstellung gültigen Preise.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
werden berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster
u.ä. Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet,
auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sie bleiben unser Eigentum
und werden nicht ausgeliefert.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Teillieferung und bei Hohlschuld
oder Annahmeverzug am Tag der Meldung der Lieferbereitschaft ausgestellt.
Zahlbar ist die Ware vorab (Zahlungseingang verbucht bis zum Liefertag) oder Versand per Nachnahme.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir
nicht, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verlangen. Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung
von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt erhalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte
sind zulässig, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis
beruhen.
4. Lieferzeiten,
Verzug, Nichterfüllung, Unmöglichkeit
Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Geraten wir mit
der Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber mit der Maßgabe
vom Vertrag zurücktreten oder bei Haftung für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, dass die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf 3 Wochen festgelegt wird, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung
bei uns beginnt; der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
wird – soweit zulässig – auf den Auftragswert (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt, eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Betriebsstörungen bei uns, unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen
wie Fälle von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen
unverschuldeten Betriebsstörungen und Fälle von höherer
Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung vom Vertrage
zurückzutreten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung die Produktionsstätte verlassen hat, sei dies
bei uns oder auf unsere Anweisung bei unseren Sublieferanten. Wird der
Wunsch Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir
sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
6. Gewährleistung
und Haftung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
sorgfältig zu prüfen. Eine Mängelrüge ist nach Druckreifeerklärung
oder sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren
Herstellung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Freigabeerklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Beanstandungen sind nur innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware
zu-lässig. Versteckte Mängel, die auch anlässlich der
unverzüglichen Untersuchung nicht auffindbar sind, dürfen nur
gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb
von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang bei uns eingeht. Alle mangelhaften
Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt
jedwede Gewährleistungsansprüche aus.
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften,
liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche
Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener
Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchsgegenstände,
die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert werden.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für
den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellung können nicht
beanstandet werden. Zu berechnender Vertragsgegenstand ist die gelieferte
Menge.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials – vor
allem zwischen Mustersendungen und Lieferungen, haften wir soweit rechtlich
zulässig – nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche
gegen den jeweiligen Zulieferanten, sofern uns bei der Auswahl nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann.
Wir sind von einer Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen
den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften dann wie ein
Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten nicht be-stehen
oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn die vorstehende
Haftungsbeschränkung nicht eingreift.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand/Vertragsgegenstand
selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), besteht bei allen
Lieferungen, gleich welcher Art, nicht. Das gilt ausschließlich
nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. (Dies gilt für Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von anderen Erzeugnissen bei Beschädigung fremden Materials.)
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen
den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden
Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben
werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt
unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache
wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)
Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den
Auftraggeber unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für
unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung
der Herausgeberansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen,
in der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch
uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt vom Vertrage.
8. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung frei bzw. ist zur Freistellung verpflichtet.
9. Periodische
Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss
eines Monats gekündigt werden.
10. Verwahrung,
Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger u.a. der Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Köln. Das gleiche gilt
für alle anderen Verfahren, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat.
12. Anzuwendendes
Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
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